Isolationsersetzende Maßnahmen:
Seit dem 23. November 2022 besteht keine Pflicht mehr zur Selbstisolation nach einem positiven Testergebnis auf eine Infektion mit dem Corona-Virus. Anstelle der bisherigen Isolationsanordnung tritt die Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen gegenüber Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören und die ihrerseits nicht nachweislich positiv auf das Corona-Virus getestet sind.
Für fünf Tage nach dem Tag des positiven Testergebnisses besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske außerhalb der eigenen Häuslichkeit,
- in geschlossenen Räumlichkeiten
- und im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Eine Maske muss nicht getragen werden, wenn
- ein Kontakt ausschließlich zu Angehörigen des eigenen Haushalts
- oder zu anderen nachweislich positiv getesteten Personen
besteht.
Von dieser Maskenpflicht ausgenommen:
- Kinder unter sechs Jahren
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder zur Verständigung mit anderen Personen keine Maske tragen können.
Die Maskenpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt des ersten positiven Tests auf eine Infektion mit dem Corona-Virus unabhängig von der Art des Tests. Sie endet mit dem Ablauf des fünften auf die Vornahme des ersten positiven Tests folgenden Tages. Es wird empfohlen, über die vorgeschriebenen fünf Tage hinaus eine Maske zu tragen, solange nicht für 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Beim Auftreten von Krankheitssymptomen wird bis zum Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag des positiven Tests eine freiwillige Selbstisolation dringend empfohlen. Die Selbstisolation sollte erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit, spätestens zehn Tage nach dem ersten positiven Test beendet werden.
Tätigkeits- und Betretungsverbot:
In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen wie beispielsweise Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten besteht zum Schutz der dort befindlichen Personen für fünf Tage nach dem Tag eines positiven Tests auf das Corona-Virus ein Tätigkeits- und Betretungsverbot.
Es wird empfohlen, binnen zehn Tagen nach dem Tag des positiven Tests die Tätigkeit erst wiederaufzunehmen oder die Einrichtung erst wieder zu betreten, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Noch mehr Informationen zum Verhalten bei positivem Test-Ergebnis, zu den isolationsersetzenden Maßnahmen sowie zum Tätigkeits- und Betretungsverbot finden Sie in den Auslegungshinweisen zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (S. 3–6).